Der 20. Verhandlungstag im Prozess gegen unseren Freund und Gefährten begann am 28.10.21 um 9:15 Uhr. Im Laufe des Tages waren sechs solidarische Menschen anwesend.
Geladen war die 64-jährige Sachverständige für Handschriften, die bereits zum 14. Prozesstag am 16. September vor Gericht erschienen war. Das Gericht teilte mit, dass inzwischen die Dokumentationsunterlagen eingetroffen seien, bestehend aus vier Konvoluten: zwei Listen, Vergleichsschriften und Befundmaterial. Die entsprechenden handschriftlichen Notizen und exemplarisch herausgenommenen Buchstaben wurden während der Vernehmung per Beamer auf eine Leinwand projiziert. Zunächst erläuterte die Sachverständige, dass ihre Aufgabe darin bestand, die Asservaten zu vergleichen und zwar einerseits dahingehend, ob sie sich untereinander gleichen, d.h. ob es sich um denselben Urheber handelt, und andererseits wurden sie mit handschriftlichen Notizen von Oliver Rast verglichen, wobei es vor allem um zwei Asservate ging, einmal linierte Blätter mit Namen und Telefonnummern sowie die Kopie eines zerrissenen Zettels.
Hierzu seien zunächst die Großbuchstaben und dann die Kleinbuchstaben miteinander verglichen worden, allerdings müsse man nicht immer zwingend in dieser Reihenfolge vorgehen. Auf dem Befundmaterial wurden die Buchstaben entsprechend nummeriert, es werde aber nicht jeder Befund erhoben, wie die Sachverständige auf Nachfrage des Richters mitteilte, für die Auswahl eben dieses einen konkreten A’s gebe es keinen Grund, sie seien sich alle ähnlich ohne große Unterschiede. Dann wurden unter Zuhilfenahme der Projektion auf der Leinwand von der Sachverständigen ausgewählte Buchstaben verglichen (A, K, P, k und E). Dabei wies sie auf Ähnlichkeiten hin, auch wenn es immer wieder Varianten gebe, an Kurrentschrift bzw. Druckschrift angelehnte. Wir erfuhren von K’s mit Mittelösen und solchen ohne, überwölbten Einleitungen beim P und solchen, die in einem Zug geschrieben wurden, sehr schöne k’s, die auch in einem Zug gefertigt waren usw. Zwischendurch wies sie auch noch darauf hin, dass die Gesamterfassung, also die verschiedenen Proportionen der Buchstaben (Ober- und Unterlängen), einen Hinweis auf eine Urheberidentität geben würde. Es folgten auf Nachfrage des Richters noch Anmerkungen zum allgemeinen Schriftbild, es sei in diesem Fall durch viele Winkelzüge gekennzeichnet und die Art und Weise wie Buchstaben verbunden werden, sei hier betrachtet worden. Auch bei den Buchstaben m, n, und u werde untersucht ob die Bögen eher rund oder winklig sind. Von hier aus gehe man dann auf die Einzelbuchstabenuntersuchung über. Bei dem untersuchten Material habe sich gezeigt, dass sowohl die Schriftlage als auch die Proportionen einheitlich seien, es gebe vielgliedrige Übereinstimmung und es weise eine „graphische Ergiebigkeit“ auf. Es gebe keine nicht erklärbaren Diskrepanzen und zahlreiche Übereinstimmungen, daraus ergebe sich die Schlussfolgerung, dass alle Schreibleistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hand stammen. Nachdem die Sachverständige diese Schlussfolgerung geäußert hatte, berief das Gericht eine zehnminütige Pause ein, um sich kurz zu beraten.
Nach der Pause fragte das Gericht die Sachverständige zur Wahrscheinlichkeit, die, wie bereits schon zuvor festgestellt wurde,in diesem Fall eine subjektive Wahrscheinlichkeit ist, welche Abstufungen es da gebe und wie diese zu verstehen seien. Das Ganze folge dem Bayesschen Ansatz1, so die Sachverständige, es gebe eine klare Methode, eine hypothesentestende Vorgehensweise, die Merkmalserhebung führe zu Folgerungen, die entsprechend kategorisiert werden: non liquet (bis zu 50%), leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (bis zu 75%), überwiegende Wahrscheinlichkeit (bis zu 90%), hohe Wahrscheinlichkeit (bis zu 95%), sehr hohe Wahrscheinlichkeit (bis zu 99%) , mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (bis zu 99,99%). Die Zahlen seien aber nicht fest, sie dienen lediglich der Veranschaulichung. Wie häufig denn das Ergebnis einer sehr hohen oder noch höheren Wahrscheinlichkeit vorkomme, wollte das Gericht wissen. Die Sachverständige antwortete, dass dies schon vorkomme, dazu müsse aber das Ausgangsmaterial ideal sein, dasselbe Schreibmaterial etc. Nun wurde auf Anregung des Gerichts der Vergleich mit dem Handschriftenmaterial von Oliver Rast nachvollzogen, wobei die Sachverständige darauf hinwies, dass hier schon Unterschiede zu sehen seien, so seien die Proportionen anders und einzelne Buchstabenverbindungen seien auch nicht zu finden. Es wurden die P’s, die G’s und die E’s verglichen, die Sachverständige wies auf Unterschiede hin bis das Gericht zu dem Entschluss kam, dass dies nun genüge. Die Sachverständige gab noch einmal das Ergebnis des Gutachtens bekannt, bei dem fraglichen Material gebe es mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Urheberidentität mit dem Material von Oliver Rast. Nachdem der Staatsanwalt keine Fragen an die Sachverständige hat, beginnt die Verteidigung mit der Befragung.
Zuerst wollte die Verteidigung ganz allgemein wissen, welche Untersuchungsmethode angewendet worden sei. Es sei die wissenschaftliche Methode des Schriftvergleichs angewendet worden, so die Sachverständige, dabei werde in einer Vorabprüfung zunächst das Material analysiert, ob es hinreichend ist in Hinsicht auf die Ergiebigkeit, danach komme es zu einer systematischen Erhebung, wobei zuerst allgemeine Merkmale und dann besondere Merkmale untersucht werden, nach dieser vollständigen Erhebung folge dann die Bewertung und die Gesamtbewertung führe zu den entsprechenden Wahrscheinlichkeiten. Ob beim Vergleich rein visuell vorgegangen worden sei oder ob maschinelle Unterstützung herangezogen worden sei, war die nächste Frage. Es sei ein Stereomikroskop genutzt worden, das maximal eine 40-fache Vergrößerung ermögliche, um Feinheiten erkennen zu können. Je nach Fragestellung oder wenn der Auftraggeber darauf bestehe, werde auch weitere Technik verwendet, dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Auf die Frage, ob hier also die physikalisch-technische Untersuchung nicht angewendet worden sei, antwortete die Zeugin, dass die stereomikroskopische Untersuchung Teil der physikalisch-technischen Untersuchung sei. Der Auftraggeber sei ST 12 (Staatsschutzabteilung beim BKA) gewesen, dieser habe keine weiteren technischen Untersuchungen angefordert, warum dies so war, könne sie nicht sagen. Nun folgte ein kleines hin und her zwischen Richter und Verteidiger, da ersterer unterbrach und wissen wollte, wo das alles jetzt hinführen werde, woraufhin letzterer sich beschwerte, dass seine Befragungen immer wieder vom Gericht unterbrochen werde. Schlussendlich fuhr die Verteidigung mit der Befragung fort und zitierte aus den Richtlinien der Gesellschaft für Schriftforensik, wobei es darum ging, dass die physikalisch-technische Untersuchung integraler Bestandteil eines jeden Schriftvergleichs zu sein habe. Auf dem Wege vieler weiterer Detailfragen zur genauen Erhebung, weist die Verteidigung darauf hin, dass das Schriftgutachten nicht nachvollziehbar sei, es bestehe nur aus sechs Seiten, Methodik und Ergebnis werden dargestellt, aber die konkreten Erhebung seien nicht enthalten. Es werde einfach etwas präsentiert, das könne man akzeptieren, aber nicht nachvollziehen. Die weiteren Fragen der Verteidigung zielen auf die genaue Vorgehensweise ab und die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit des Schriftvergleichs: spiele es eine Rolle wie häufig bestimmte Merkmale in der Gesamtpopulation auftauchen, ob es eine Mindestanzahl an Worten/Buchstaben gebe, um Aussagen über eine Übereinstimmung abgeben zu können, so wie es bei der Stimmanalyse ist, wo es eine Mindestzeit gebe. Die Sachverständige teilt mit, dass es keine Mindestanzahl an Buchstaben gebe, es komme auf die Wertstärke eines Merkmals an, es habe viel mit Erfahrung zu tun, die allgemeine Verbreitung spiele keine Rolle, es gebe keine festen Kriterien, für die Aussagekräftigkeit von Merkmalen, es werde nicht nach Unterschieden gesucht. Die Verteidigung verwies darauf, dass es beim Internvergleich doch erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Buchstaben gebe, was die Sachverständige leugnete und meinte, dass sie Ähnlichkeiten sehe. Die Frage ,woran man denn festmache, welche Merkmale von Relevanz seien und welche nicht, wird von der Sachverständigen nicht klar beantwortet. Danach geht es um die Ziffer 3, die im Material immer wieder anders ausgeführt erscheint, worauf die Sachverständige meinte, dass diese keine systematische Unterschiedlichkeit aufweisen würden. Die Frage, ob die von der Sachverständigen zur Nummerierung der Zeilen geschriebene Ziffer 3 auf dem Material einen systematischen Unterschied zu den anderen 3en aufweise, konnte sie nicht beantworten. Um 12:30 Uhr wurde die Sachverständige entlassen und es folgte die Mittagspause bis 13:20 Uhr.
Nach der Pause wurde dann der Internvergleich des Schriftmaterial offiziell nochmal in Augenschein genommen sowie der Vergleich von Internvergleich mit Vergleichsschriftmaterial. Danach wurde der Verfahrensgang festgestellt: Das Gericht verlas chronologisch die Dokumente beginnend mit dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vom 06.05.2013 bis zum Beschluss der Eröffnung der Hauptverhandlung und der Versendung der Ladungen.
Abschließend wurde darauf hingewiesen, das beim nächsten Termin die Plädoyers zu erwarten sind, was bedeutet, dass es beim übernächsten Termin höchstwahrscheinlich zur Urteilsverkündung kommen wird.
Um 14:15 endete der Verhandlungstag.
Der nächste Prozesstermin ist am 17. November um 09:00 Uhr am Landgericht Berlin, Turmstraße 91, Eingang Wilsnacker Str
1Der Bayessche Wahrscheinlichkeitsbegriff interpretiert Wahrscheinlichkeit als Grad persönlicher Überzeugung, d.h. als Sicherheit in der persönlichen Einschätzung eines Sachverhalts, und nicht als relative Häufigkeit wie das andere Wahrscheinlichkeitsbegriffe tun.